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Bekanntmachung des Handelsministeriums der Volksrepublik China. Allgemeine Zollverwaltung der Volksrepublik China

Nr. 46 von 2021

In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China, des Außenhandelsgesetzes der Volksrepublik China und des Zollgesetzes der Volksrepublik China, um die nationale Sicherheit und Interessen zu schützen, und Mit Zustimmung des Staatsrates wird beschlossen, eine Exportkontrolle für Kaliumperchlorat (Zollwarennummer 2829900020) gemäß den „Maßnahmen zur Exportkontrolle verwandter Chemikalien und verwandter Geräte und Technologien“ (Verordnung Nr. 33) einzuführen Allgemeine Zollverwaltung des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Nationale Wirtschafts- und Handelskommission, 2002), die relevanten Angelegenheiten werden wie folgt bekannt gegeben:

1. Unternehmer, die Kaliumperchlorat exportieren, müssen sich beim Handelsministerium registrieren lassen.Ohne Registrierung darf keine Einheit oder Einzelperson Kaliumperchlorat exportieren.Relevante Registrierungsbedingungen, Materialien, Verfahren und andere Angelegenheiten werden in Übereinstimmung mit den „Maßnahmen zur Verwaltung der Registrierung sensibler Güter und Technologieexportoperationen“ (Verordnung Nr. 35 des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit aus dem Jahr 2002) umgesetzt ).

2. Exportunternehmer müssen über die zuständige Handelsabteilung der Provinz einen Antrag beim Handelsministerium stellen, das Antragsformular für den Export von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausfüllen und die folgenden Dokumente einreichen:

(1) Identitätszertifikate des gesetzlichen Vertreters, des Hauptgeschäftsführers und des Bearbeiters des Antragstellers;

(2) Eine Kopie des Vertrags oder der Vereinbarung;

(3) Endbenutzer- und Endverwendungszertifizierung;

(4) Weitere vom Handelsministerium einzureichende Dokumente.

3. Das Handelsministerium führt ab dem Datum des Erhalts der Ausfuhrantragsunterlagen oder gemeinsam mit den zuständigen Dienststellen eine Prüfung durch und entscheidet innerhalb der gesetzlichen Frist über die Erteilung oder Nichterteilung der Lizenz.

4. „Nach Prüfung und Genehmigung stellt das Handelsministerium eine Exportlizenz für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck aus (im Folgenden als Exportlizenz bezeichnet).“

5. Die Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Exportlizenzen, der Umgang mit besonderen Umständen und die Aufbewahrungsfrist von Dokumenten und Materialien werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der „Maßnahmen zur Verwaltung von Import- und Exportlizenzen für Dual-Use“ umgesetzt Artikel und Technologien“ (Verordnung Nr. 29 der Allgemeinen Zollverwaltung des Handelsministeriums, 2005).

6. „Ein Exportunternehmer muss dem Zoll eine Exportlizenz ausstellen, die Zollverfahren gemäß den Bestimmungen des Zollgesetzes der Volksrepublik China abwickeln und die Zollaufsicht übernehmen.“Der Zoll wickelt die Kontroll- und Freigabeverfahren auf der Grundlage der vom Handelsministerium ausgestellten Ausfuhrlizenz ab.

7. „Wenn ein Exportunternehmer ohne Lizenz, über den Geltungsbereich der Lizenz hinaus oder in anderen illegalen Situationen exportiert, verhängen das Handelsministerium oder der Zoll und andere Abteilungen Verwaltungsstrafen gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften; ”;Wenn eine Straftat vorliegt, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß dem Gesetz untersucht.

8. Diese Ankündigung wird ab dem 1. April 2022 offiziell umgesetzt.

Handelsministerium

Zollhauptamt

29. Dezember 2021


Zeitpunkt der Veröffentlichung: 29. März 2023